§ 7 Aktives Wahlrecht bei getrennten Betriebsräten
In Kraft seit 01. Juni 2023
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LF-BRWO
Gliederung
Abschnitt 1 Betriebsrat
§ 7 Aktives Wahlrecht bei getrennten Betriebsräten
Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter oder Angestellte) erforderlich.
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