Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 15 Wählerliste
…der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind, und 2. jene einfügt, die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden. (2…
§ 9 Wahlvorstand
…Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 37 zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen…