(1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, die bzw. der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichen. Die bzw. der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreterin bzw. Vertreter.
(3) Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerberinnen und Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.
(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.
(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(6) Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet § 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.
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