§ 41 Aktives und passives Wahlrecht
In Kraft seit 01. Juni 2023
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LF-BRWO
Gliederung
Abschnitt 2 Zentralbetriebsrat
§ 41 Aktives und passives Wahlrecht
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 46) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.
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