§ 38 Errichtung von Zentralbetriebsräten
In Kraft seit 01. Juni 2023
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LF-BRWO
Gliederung
Abschnitt 2 Zentralbetriebsrat
§ 38 Errichtung von Zentralbetriebsräten
Umfasst ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.
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