§ 36 Nichtigkeit der Wahl
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Arbeits- und Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
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