(1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluss.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 39 Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
…Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6 Mitglieder; mit 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 7 Mitglieder; mit 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 8 Mitglieder; mit 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 9 Mitglieder; mit 3 …