(1) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.
(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern möglich ist.
(3) Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat ferner die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihr bzw. ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich ihre bzw. seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 26 Beschlussfassung
…Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (2) Im Übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung § 5 Abs. 5, 6 und 8 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausfertigung der Niederschrift jeder bzw. jedem Betriebsratsvorsitzenden zu übersenden…
§ 14 Sitzungen des Betriebsrates
…Beschlussfassung. Die bzw. der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen und diese Dokumentierung den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen. (9) Soweit in den §§ 313 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie 315 LAG oder in der vom Betriebsrat beschlossenen…
§ 17 Ausschusssitzungen
…gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertreterinnen und Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen…