Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:
1. die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilderinnen und Ausbilder);
2. die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
4. die Auswahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
5. den Abschluss von besonderen Ausbildungsverträgen;
6. den Abschluss und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
8. die Einhaltung der Verhältniszahlen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden