§ 34 Erweiterte Bildungsfreistellung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 366 LAG ist vom Betriebsrat bei der Betriebsinhaberin bzw. beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Klage gemäß § 33 Abs. 7 nur der Betriebsrat berechtigt ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden