§ 3 Bekanntgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Der Betriebsinhaber hat der Einberuferin bzw. dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehörigkeit der am Tag der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es die Einberuferin bzw. der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden