(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen. Betriebsvereinbarungen sind jedenfalls auch anzuschlagen.
(2) Alle schriftlichen oder elektronischen Bekanntmachungen des Betriebsrates sind von der bzw. vom Vorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu zeichnen.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 31 Geschäftsführung
…an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden. (3) Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist § 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsvorsitzenden für…