Die bzw. der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (§ 1 Abs. 1) kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Funktionärinnen und Funktionäre.
Rückverweise
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 22 Einheitlicher Betriebsrat
…die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden jenes Betriebsrates (Betriebsausschusses), der die größere Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertritt. (2) Im Übrigen gelten die §§ 11 bis 21.…
§ 29 Konstituierung
…10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß anzuwenden. (2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag…