BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung§ 9

§ 9Übergabe der Mittel

In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date

Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.

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