§ 44 Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds
In Kraft seit 01. Juni 2023
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(1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe, dass mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
(2) Vertreterin bzw. Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
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