LF-BRF-VO
Gliederung
Abschnitt 1 Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
§ 4 Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
§ 10 LF-BRF-VO · LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 10 Vertretungsweise Verwaltung
…Verwaltung Betrauten haben die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Abs. 4 – die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.…
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