§ 4 Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 10 Vertretungsweise Verwaltung
…Verwaltung Betrauten haben die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Abs. 4 – die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.…
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