(1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Vermögen des Betriebsratsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken.
(2) Die Revisorin bzw. der Revisor hat insbesondere die Bücher, die Belege, den Kassastand sowie die sonstigen Vermögenschaften, gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes, des Inventars sowie der sonstigen Vermögenschaften hat in Anwesenheit der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters oder der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer zu erfolgen.
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