LF-AStV
Gliederung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Beleuchtung und Belüftung von Räumen
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
1. sie von den Ein- und Ausgängen ausgeschaltet werden kann,
2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden wird.
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
§ 46 LF-AStV · LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 46 Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
…dieser Verordnung: 1. für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2; 2. für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist; 3. für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5; 4. für die mechanische Be- und…
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