§ 38 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
In Kraft seit 01. Juni 2023
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LF-AStV
Gliederung
Abschnitt 4 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 38 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
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