LF-AStV
Gliederung
Abschnitt 4 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 32 Trink- und Waschwasser
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
(4) Bei Arbeiten auf Feldern, Wäldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. Dies kann z. B. auch dadurch erfolgen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten wird, ausreichend Wasser aus einer Trinkwasserentnahmestelle in Trinkgefäße zu füllen und mitzunehmen. Abs. 1 und 2 gelten.
§ 48 LF-AStV · LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 48 Schlussbestimmungen
…in der Land- und Forstwirtschaft – NÖ LFW ASt-VO, LGBl. 9020/11-0; 4. Oberösterreich: Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – Oö. AStV-LF, LGBl. Nr. 5/2005; 5. Salzburg: Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW, LGBl. Nr 101/2003; 6. Steiermark: Verordnung…
§ 37 Wohnräume
…zugängliche Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Duschen und Toiletten müssen von innen versperrbar sein. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 32 bis 34 sinngemäß. Duschräume und Toiletten sind jedenfalls nach Geschlechtern getrennt vorzusehen, soweit sie von mehr als acht Personen genutzt werden . 13. Pro untergebrachter…
Rückverweise