LF-AStV
Gliederung
Abschnitt 2 Sicherung der Flucht
§ 16 Grundsätzliche Bestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z. B. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden sinnes- oder mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
§ 46 LF-AStV · LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 46 Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
…Laderampen: § 11 Abs. 6; 8. für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1; 9. für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1; 10. für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und…
Rückverweise