BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 79

§ 79Sprengarbeiten

Für die Durchführung von Sprengarbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe gilt sinngemäß die Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004 (vgl. auch § 238 Abs. 5 LAG). Es sind insbesondere die §§ 2 bis 22, 24 bis 28 und § 29 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV anzuwenden.

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