BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 78

§ 78Erdarbeiten

(1) Erdarbeiten, wie in Schächten, Stollen und Kanälen, dürfen nur unter fachkundiger Anleitung vorgenommen werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat für eine Notbeleuchtung zu sorgen. Alleinarbeit ist nicht zulässig.

(2) Bei Erdarbeiten, wie der Herstellung von Gruben oder Gräben, müssen die Wände eine der Standfestigkeit des Materials entsprechende Böschung erhalten oder sachgemäß gepölzt werden. Gräben, die nicht in Felsen oder einem Material, dessen Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, ausgehoben werden, müssen bei Tiefen von mehr als 1,25 m gepölzt werden. Bei lockerem Boden, bei Gefahr von Erschütterungen oder Aufweichungen ist schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 50 cm nicht belastet werden. Das Untergraben und Überhängenlassen von Wänden ist unzulässig.

(3) Die Wände sowie die Pölzung sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während dieser von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen; dies gilt insbesondere nach Regen, bei Tauwetter oder Frost.

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