BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 76

§ 76Arbeiten in und an Behältern, in Gruben, Gärkellern und Silos

(1) In Behälter, Gruben und ähnliche Anlageteile darf erst eingestiegen werden, wenn die zuständige fachkundige Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet hat, oder der Einsteigende selbst über ausreichende Fachkenntnisse verfügt. Vor dem Einsteigen in solche Anlageteile müssen die Einrichtungen für die Materialzufuhr dicht abgeschlossen sein, ausgenommen die Gärfutterbehälter. In Behälter, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, darf erst eingestiegen werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage abgeschaltet und verriegelt oder verkeilt ist.

(2) Der Einsteigende ist unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirrs oder eines Seiles so zu sichern, dass eine Bergung rasch erfolgen kann. Das Halteseil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen, mit den Arbeiten sowie mit den allenfalls zu ergreifenden Rettungsmaßnahmen vertrauten Aufsichtsperson und einer weiteren Person zu halten, die den Einsteigenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Nach Erfordernis sollen Geräte zum Einblasen von Frischluft bereitgestellt und verwendet werden. Auf die Gefahr des Vorhandenseins von Gärgas ist durch eine Warntafel oder entsprechende Aufschrift hinzuweisen.

(3) Silos und Gärkeller dürfen während und unmittelbar nach der Gärung erst nach gründlicher Durchlüftung betreten werden.

(4) In Jauche-, Senk- oder ähnliche Gruben darf erst eingestiegen werden, wenn sie vorher entleert und gründlich durchlüftet worden sind. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist verboten.

(5) In Behältern, die brandgefährliche Flüssigkeiten, Staub oder Gase enthalten oder enthalten haben, ist das Arbeiten mit offenem Licht und Feuer, das Rauchen sowie die Vornahme funkenbildender Arbeiten verboten, bevor entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind (gründliche Reinigung, Füllung mit Wasser).

(6) Das Streichen mit Silolack und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend zu erfolgen; dabei ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten. Auf dieses Verbot, sowie auf Vergiftungsgefahr, ist durch dauerhafte Beschriftung der Silos hinzuweisen.

(7) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden.

(8) Für die Beleuchtung von Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Jauchegruben und ähnlichen Anlageteilen und in Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosibler Staub-Luftgemische nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen nur Sicherheitslampen oder elektrische Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. In Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Silos und ähnlichen Anlageteilen aus gut leitfähigen Baustoffen müssen die elektrischen Leuchten mit Kleinspannung betrieben werden, die eine Funkenbildung mit Sicherheit ausschließen.

(9) Gärsilos und Gärkeller dürfen ohne unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) während des Gärprozesses erst nach gründlicher Be- und Entlüftung und geeigneten Proben auf Kohlendioxid (z. B. mit CO 2 Messgeräten) betreten werden. Die maximale Arbeitsplatzkonzentration (0,5 Vol %, Kurzzeitwert 1 Vol %) ist, erforderlichenfalls durch mechanische Lüftung, allenfalls gesteuert durch Warngeräte, einzuhalten.

(10) In Kesseln, Montagegruben, Behältern und Rohrleitungen sowie in Fässern, Backöfen und Siloanlagen aus gut leitfähigen Baustoffen dürfen nur mit Kleinspannung betriebene Handleuchten verwendet werden; in Räumen, in denen das Vorhandensein entzündbarer Gase (Jauchegruben) oder explosionsfähiger Staub-Luftgemische (Getreidesilos) angenommen werden kann, nur Handleuchten, die eine Zündquelle ausschließen.

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