§ 74 Lagerungen und Transportarbeiten
In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date
(1) Lagerungen (inklusive Holzlagerungen) sind unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Lagergutes und auf die zulässige Belastung der Lagerfläche und der tragenden Bauteile so vorzunehmen, dass ein Herab- oder Umfallen sowie ein Abrollen oder Abrutschen verhindert wird. Die zulässige Belastung ist durch dauerhafte Anschläge oder Beschriftung, bei Schüttgut durch eine Höhenmarke zu kennzeichnen.
(2) Unter oder auf schwebenden Lasten sowie zwischen Rollschienen, Gleitschienen und Gleitpfosten ist der Aufenthalt beim Auf- und Abladen verboten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden