BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 73

§ 73Arbeiten mit gefährlichen Stoffen

(1) Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist Unterabschnitt 20d LAG samt den entsprechenden Verordnungen zu beachten.

(2) Bei Arbeiten mit giftigen Stoffen, deren Erwerb eine Giftbezugsberechtigung nach dem Chemikaliengesetz 1996 voraussetzt, in geschlossenen Räumen muss mindestens eine zweite Person zur allfälligen Hilfeleistung anwesend oder durch Zuruf erreichbar sein.

(3) Zu Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Personen, von denen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder an Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.

(4) Bei Verbrennungskraftmaschinen ist während des Nachfüllens von Treibstoff das Laufenlassen des Motors sowie das Rauchen und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verboten. Das Laufenlassen von Motoren ist auch in geschlossenen Räumen (Garagen) verboten, sofern die Verbrennungsgase nicht direkt ins Freie abgeleitet werden.

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