BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 72

§ 72Arbeiten mit Tieren

(1) Tiere dürfen nicht mit um die Hand oder den Arm gewickelten Stricken oder Ketten geführt werden.

(2) Gefährliche Tiere, wie Schläger oder Beißer, sind abgesondert (Zwischenwand) unterzubringen.

(3) Jeder über ein Jahr alte Zuchtstier ist, ausgenommen auf der Weide und Alpe, mit einem kräftigen Nasenring zu versehen. Solche Stiere dürfen nur unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick und einer Leitstange geführt werden, die mit einem womöglich nicht starr befestigten Karabiner in den Nasenring einzuhängen ist. Im Stall, beim Weidegang und im Gespann ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und Halteriemens hochzubinden. Zuchtstiere sind im Stall an starken Ketten oder Riemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden; nur an einer Seite des Stieres darf sich in dessen unmittelbarer Nähe eine Wand befinden. Nach Möglichkeit soll der Zutritt zum Futterbarren von vorne erfolgen können (Futtergang).

(4) Beim Decken der Kühe ist ein freistehender Sprungstand zu verwenden. Bei Sprüngen in einem geschlossenen Raum, insbesondere zur künstlichen Samenabnahme, müssen zwei Ausgänge vorhanden sein.

(5) In Laufstallungen sind für die Untersuchung, Impfung und für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten mehrere Anbindevorrichtungen für die Tiere vorzusehen; als solche sind auch absperrbare Fressgitter anzusehen.

(6) Bei Arbeiten an Orten, wo Tiere untergebracht sind, die an übertragbaren Krankheiten, wie Tuberkulose, Bangsche Krankheit, Rotlauf, Milzbrand oder Maul- und Klauenseuche, erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, sind insbesondere bei der Pflege, Geburtshilfe, Melkung oder Schlachtung solcher Tiere, entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen. Es ist von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber für eine ausreichende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmöglichkeit für die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer selbst, deren Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung zu sorgen. Zu diesen Arbeiten dürfen Personen, von denen bekannt ist, dass sie an Hauterkrankungen, Hautverletzungen, Augenbindehauterkrankungen oder Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen