§ 70 Forstliche Seilwinden
§ 70 Forstliche Seilwinden — LF-AM-VO
§ 70 Forstliche Seilwinden — LF-AM-VO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 377/2021
Inkrafttretungsdatum
01. September 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40237719
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Forstliche Seilwinden umfassen die Maschinenkomponenten bei forstlichen Seilbringungsanlagen, bei Schlittenwinden, bei Motorsägenwinden und bei Schlepperwinden. Sie alle dienen in unterschiedlicher Form dem Ziehen von Holz oder Lasten, dem Spannen, Halten oder Nachlassen von Lastseilen und bzw. oder Tragseilen, Rückholseilen, Hilfsseilen, Montageseilen.
(2) Für forstliche Seilwinden ist sicherzustellen, dass die neben den in Abschnitt 1 vorgesehenen Pflichten die laut Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceintervalle eingehalten werden.
(3) Der Nachweis über diese erfolgte Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren und muss die Kenndaten (Zugkraft, Seiltype, Mindestbruchlast Seil) enthalten. Der Nachweis von Mängelbehebungen ist dem Überprüfungsergebnis nachfolgend beizufügen. Der Wechsel von Kenndaten ist schriftlich zu dokumentieren.
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