BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 68

§ 68Druckspritzen und -behälter

(1) Druckspritzen mit Druckbehältern sowie Füllpumpen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine Überschreitung des zulässigen Betriebsdruckes verhindert, ausgerüstet sind.

(2) Die von den Herstellerinnen bzw. Herstellern beigegebenen Bedienungsanweisungen sind in geeigneter Weise bekanntzumachen und einzuhalten. Für Reparaturen dürfen nur der Erzeugungsbetrieb oder ein einschlägiges Fachunternehmen herangezogen werden.

(3) Vor der Verwendung sind die Geräte auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Einrichtungen gegen das Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes sind während des Betriebes laufend zu überwachen. Druckgefäße, deren Alter und deren Aussehen durch Einbeulungen, Verrostungen usw. den Verdacht begründeten, dass sie nicht mehr eine genügende Betriebssicherheit besitzen, oder deren Sicherheitseinrichtungen nicht einwandfrei sind, dürfen nicht verwendet werden.

(4) Wird die Druckspritze mit Druckbehälter aus einer Druckleitung gefüllt, so ist ein Druckminderungsventil dazwischenzuschalten, wenn der Druck in der Leitung um mehr als 1 atü höher ist als der für das Druckgefäß zulässige Höchstdruck.

(5) Sauerstoff darf als Druckgas nicht verwendet werden.

(6) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, sorgfältig zu entleeren, zu reinigen und es abzustellen, dass Flüssigkeitsreste austropfen können.

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