§ 66 Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter
§ 66 Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter — LF-AM-VO
§ 66 Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter — LF-AM-VO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 377/2021
Inkrafttretungsdatum
01. September 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40237715
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Es dürfen nur Häckselmaschinen verwendet werden, die mit einer leicht gängigen und sicher wirkenden Ausrückvorrichtung ausgestattet sind.
(2) Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen dürfen während des Betriebes nur durch Betätigen der Rücklaufvorrichtungen behoben werden.
(3) Die Schnittlänge darf nur bei Stillstand der Maschine eingestellt werden.
(4) Bei laufender Maschine ist das Öffnen des Schneidewerkzeugs- oder Gebläsegehäuses sowie der Gebläserohre verboten.
(5) Bei Verwendung von Zerkleinerungsmaschinen hinter Dreschmaschinen müssen der Einlaufkanal oder die Gosse tragsicher überdeckt sein.
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