BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 64

§ 64Dreschmaschinen

(1) Zum Dreschen dürfen nur solche Maschinen verwendet werden, deren Einlegeöffnung und Einlegeweg so gestaltet wird, dass ein Hineingeraten von Personen in die Maschinenwerkzeuge verhindert wird. Die Dreschmaschinen sind so aufzustellen, dass ein Abstürzen von höher gelegenen Arbeitsstellen in die Einlegeöffnung oder auf bewegliche Maschinenteile verhindert wird.

(2) Zum Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf der Dreschmaschine müssen sichere Aufstiege vorhanden sein. Diese dürfen nicht neben dem Haupt- oder Presseantriebsriemen aufgestellt werden.

(3) Das Aufklappen der Verkleidung des Einlegeweges und das Freilegen beweglicher Maschinenteile darf nur bei stillstehender Maschine erfolgen.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sich auf Mähdreschern während der Fahrt nur auf den hiefür vorgesehenen Sitz- und Standplätzen aufhalten. Auf Mähdreschern sind Handfeuerlöscher mitzuführen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf die Gefahren des Kippens durch einseitige Belastung oder in ungünstigen Geländeverhältnissen aufmerksam zu machen. Die Anleitungen der Herstellerinnen bzw. Hersteller über die Einsatzgrenzen des Mähdreschers sind zu beachten.

(6) Beim Standdrusch sind Mähwerk, rotierende Halmteiler und die Haspel stillzusetzen und der Mähbalken mit einer Schutzverkleidung zu versehen.

(7) Kleesamenenthülser dürfen nur verwendet werden, wenn Einlegeöffnung und Einlegeweg mit einer Vorrichtung derart gesichert sind, dass ein Hineingeraten in die Maschinenwerkzeuge verhindert wird.

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