BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 63

§ 63Bolzensetzgeräte

Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmals zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.

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