§ 63 Bolzensetzgeräte
§ 63 Bolzensetzgeräte — LF-AM-VO
§ 63 Bolzensetzgeräte — LF-AM-VO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 377/2021
Inkrafttretungsdatum
01. September 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40237712
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmals zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.
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