§ 60 Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren
In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date
LF-AM-VO
Gliederung
Abschnitt 4 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 60 Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren
(1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.
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