§ 60 Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren
§ 60 Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren — LF-AM-VO
§ 60 Pressen, Stanzen und kraftbetriebene Tafelscheren — LF-AM-VO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 377/2021
Inkrafttretungsdatum
01. September 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40237709
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.
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