BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 46

§ 46Not-Halt-Befehlsgeräte

(1) Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (z. B. Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.

(2) Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.

(3) Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.

(4) Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.

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