BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 40

§ 40Gerüste

Für die Benutzung und Prüfung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994.

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