§ 40 Gerüste
§ 40 Gerüste — LF-AM-VO
§ 40 Gerüste — LF-AM-VO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 377/2021
Inkrafttretungsdatum
01. September 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40237689
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für die Benutzung und Prüfung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994.
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