BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 39

§ 39Strickleitern

(1) Soweit sich aus der Bedienungsanleitung und den elektrotechnischen Vorgaben nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1. Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist.

2. Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert wird.

3. Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu verhindern.

4. Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für Notabstiege, z. B. aus Krankabinen.

5. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden.

6. Während eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen.

(2) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.

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