§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen — LF-AM-VO
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen — LF-AM-VO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 377/2021
Inkrafttretungsdatum
01. September 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40237681
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes:
1. Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von reinem Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten.
2. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55° C darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen