BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 31

§ 31Zentrifugen

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erfasst werden. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.

2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.

3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

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