BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung§ 21

§ 21Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

(1) Für das Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.

(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.

(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzusorgen.

(5) Solange sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:

1. Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.

2. Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.

3. Ist während des Bewegungsvorgangs die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiserinnen bzw. Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen.

4. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des ganzen Bewegungsvorgangs gewährleistet bleibt.

(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.

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