(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).
(2) Abschnitt 4 ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
Rückverweise
LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
§ 81 Schlussbestimmungen
…IV bis VII der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerschutzverordnung, LGBl. Nr. 43/1977; 3. Niederösterreich: Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW AM VO), LGBl. 9020/12-0; 4. Oberösterreich: Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – Oö. AMV LF, LGBl. Nr. 136/2006; Abschnitt…