BundesrechtVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche ArbeitsmittelverordnungAnl. 4

Anl. 4

1. Die Bauausführung und der Betrieb stehen unter Verantwortung einer Person mit besonderen Fachkenntnissen – bzw. einer Person mit Ausbildungsnachweis; deren Anordnungen sind zu befolgen.

2. An jeder Arbeitsstelle muss sich eine mit der Arbeit vertraute Person befinden.

Diese Person muss z. B. mit der Laufwagenfunktion und Lastenbildung,

mit dem Gefahrenbereich,

mit den jeweiligen gelände- und gerätebedingten Besonderheiten vertraut sein,

und hat dort auch die Arbeitsaufsicht.

3. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet alle bei der Aufstellung, beim Betrieb, beim Abbau und bei der Überstellung einer Seilbringungsanlage beschäftigten Personen zu unterweisen.

Die Unterweisung muss von fachkundigen Personen in verständlicher Form erfolgen

vor Aufnahme der Tätigkeit,

bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,

nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint,

bei örtlichen Besonderheiten,

bei Änderung des Betriebsablaufes.

Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Dabei ist der Ausbildungs- und Erfahrungsstand der tätigen Personen zu berücksichtigen.

4. Persönliche Schutzausrüstung:

In Abhängigkeit der jeweiligen Gegebenheiten

Schutzhelm (bei Gefährdung des Kopfes)

Geeigneter Gehörschutz (bei Lärmgefährdung)

Schutzhandschuhe (bei Arbeit mit Drahtseilen)

Sicherheitsschuhwerk

Arbeitsbluse in Signalfarbe

Absturzsicherung

5. Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung ist an jeder Arbeitsstelle leicht erreichbar bereitzuhalten. Für eine ausreichende Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Organisation der Rettungskette (lebensrettende Sofortmaßnahmen, Notrufnummern, richtige Verständigung der Rettungseinheiten, Vorbereitung der Hubschrauberbergung, Bereitstellen von Koordinaten) ist zu sorgen.

6. Die mit einer Seilbringungsanlage tätigen Personen haben sich so zu verhalten, dass sie weder sich selbst noch Dritte gefährden. Bei Gefahr im Verzug sind sofort alle Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden zu treffen.

7. Die Seilbringungsanlage dient der Bringung von Holz und Material (freihängend oder schleifend). Jede Personenbeförderung ist grundsätzlich verboten.

8. Anhang D ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Unterweisung auszuhändigen. Ein Exemplar verbleibt bei der forstlichen Seilbringungsanlage.

1. Allgemeine Gefahrenbereiche von belasteten Seilen bei der Tragseilrückung:

1. Beurteilung des Arbeitsfortschrittes im Steilgelände

Wenn beispielsweise im Sortimentverfahren mit Abrutschen oder Abrollen von Holz gerechnet werden kann, sollte möglichst oberhalb oder seitlich der Gefahr gearbeitet und der Arbeitsfortschritt von oben nach unten gewählt werden.

2. Beladestation, Lastaufnahme

Standort der Belademannschaft bei der Tragseilführung in der Falllinie:

a) Sortimentverfahren: im Seilgelände in der Schichtenlinie seitlich beziehungsweise leicht ansteigend zurückweichen. (Siehe Zeichnung Nr. 4)

b) Stamm- und Baumverfahren : oberhalb der Last beziehungsweise bei Gefahr von oben in der Schichtenlinie den Gefahrenbereich verlassen. Bei seitlicher Begrenzung durch -stehende Bäume reduziert sich die Gefahr, welche durch die Last verursacht wird. (Siehe Zeichnung Nr. 5)

3. Tragseillinie: Der sichere Seitenabstand beim belasteten Tragseil ist grundsätzlich die halbe Tragseilhöhe nach jeder Seite. Bei seitlicher Begrenzung durch Bäume reduziert sich die Gefahr durch schnellende Seile. (Siehe Zeichnung Nr. 3)

4. Rückholseillinie: Beim notwendigen Aufenthalt im Seilwinkel von Umlenkrollen sind Binde-mittel und Anker mit der vierfachen Sicherheit auszuführen. Nach örtlicher Möglichkeit sind Bäume für eventuell schnellendes Seil stehen zu lassen. (Siehe II Gefahrenbereiche Punkt 3.)

5. Entladestation: Bei Gefahr durch Abrutschen oder Abrollen der Last ist die Lastbefestigung erst nach sicherer Ablage oder Übernahme durch Ladekran, Schlepper und dergleichen zu lösen.

Kranschwenkbereich plus doppelte Lastlänge oder bei Prozessorarbeiten doppelte Baumlänge ist zu beachten.

6. Rundholzabfuhr: Beim Eintreffen des Abfuhrunternehmens ist Koordination zwischen den Beteiligten herzustellen.

Wenn die Kranreichweite unter die Tragseillinie oder unter bewegte Arbeitsseile reicht (Abstand des ungeschützten Kranführerstandes zum bewegten Seil ist zu gering), ist der Seilbetrieb während des Beladevorganges einzustellen (Abhilfe: Kabinenführerstand).

Im Schwenkbereich des Ladekranes ist der Aufenthalt von Personen verboten.

Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen (z. B. Lkw-Beladung und gleichzeitige Prozessorausformung) haben sich die Bedienungspersonen aufeinander abzustimmen.

Das Beladen eines Lkws und gleichzeitiges Arbeiten eines Prozessoraggregates mit automatischem Vorschub ist nur dann erlaubt, wenn die zu bearbeitenden Stämme nicht in Richtung LKW, sondern z. B. annähernd in rechtem Winkel zur Fahrbahnachse den Prozessor durchlaufen.

7. Ist der Aufenthalt im Bereich von belasteten Anlagen – insbesondere bei ungeschützten Bedienständen oder im Rückholseilwinkel – notwendig, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (z. B. Standortsveränderung, entsprechende Dimensionierungen, zusätzliche Abspannseile, Schutzkabine etc.).

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