Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
a) in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
b) in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
d) im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
e) im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
f) in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
g) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
h) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
i) in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.
Rückverweise
LBVO · Leistungsbeurteilungsverordnung
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9, § 10, § 11 Abs. 3a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13…
§ 11 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
…Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes bestimmt. (10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande…