Die Aufgabenstellungen sind auf der Grundlage des Lehrplanes und unter Bedachtnahme auf dessen unterschiedliche Anforderungen sowie auf die jeweils anzuwendende Prüfungsordnung so zu bestimmen, dass die im Prüfungsgebiet gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in Erfüllungsgraden oder einer Punkteskalierung aufgrund dieser Verordnung erfasst und beurteilt werden können. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass für eine Beurteilung mit „Sehr gut“ jedenfalls der Nachweis der Anwendung des Wissens und Könnens auf neuartige Aufgabenstellungen erbracht sein muss und für eine Beurteilung mit „Genügend“ die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben grundlegend nachgewiesen sein müssen.
LBVO-abschlPrüf · Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen
§ 5 Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete
…ab 70 vH Genügend ab 60 vH Nicht genügend weniger als 60 vH der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß § 4. (2) In den standardisierten Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen Übersetzen und Interpretieren…
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