§ 1 Geltungsbereich
In Kraft bis 31. Dezember 2009
Up-to-date
Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten
1. nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr;
2. nicht für Fahrten, bei denen die Fahrzeuge für andere als die in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Zwecke verwendet werden (zB Überstellungsfahrten).
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