(1) Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):
1. bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b desselben Unternehmens;
2. bis zu jeweils 10%:
a) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c desselben Emittenten;
b) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c desselben Unternehmens;
c) Anteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b desselben Fonds;
d) Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c desselben Schuldners;
e) Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;
3. bis zu jeweils 25%:
a) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;
b) Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a desselben Fonds;
4. bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a.
(2) Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“):
1. bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c;
2. bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a gehaltenen Aktien;
3. bis zu 30% insgesamt:
a) Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;
b) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c;
c) Anteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b;
d) Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c;
4. bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und b.
(3) Bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% vom Grenzwert kann von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.
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