§ 5 Einstufung als Kryptowährung
In Kraft seit 01. Januar 2023
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Der Abzugsverpflichtete hat im Zweifel für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges davon auszugehen, dass es sich um eine Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG 1988 handelt.
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