§ 1 Zweck
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.
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