(1) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet angebotenen öffentlichen Telekommunikationsdienste über mobile terrestrische Netze, soweit es sich um die Erbringung öffentlicher Telefondienste, SMS-Dienste und Datendienste mit verbrauchsabhängiger Verrechnung handelt, die gegenüber Endnutzern angeboten werden.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
1. Telekommunikationsdienste, die über einen festen Netzabschlusspunkt oder öffentliche Sprechstellen erbracht werden,
2. Teilnehmerverhältnisse auf Basis von Pre-Paid-Tarifen,
3. Teilnehmerverhältnisse mit einem Pooltarif, die von Unternehmern iSd. § 1 KSchG abgeschlossen werden,
4. Roamingdienste in ausländischen Mobilfunknetzen,
5. öffentliche Telefondienste, die unabhängig vom Zugangsnetz angeboten werden.
(3) Weiters findet diese Verordnung keine Anwendung auf Teilnehmerverhältnisse, die mit Unternehmern iSd. § 1 KSchG abgeschlossen wurden, außer der Teilnehmer verlangt in Textform vom Betreiber deren zukünftige Anwendung für bestimmte oder alle seine Anschlüsse. Im Streitfall hat der Betreiber in Entsprechung seiner Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 2 den Nachweis zu erbringen, dass das Teilnehmerverhältnis vom Teilnehmer in Unternehmereigenschaft abgeschlossen wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist der Teilnehmer im Anwendungsbereich dieser Verordnung als Verbraucher zu behandeln.
Rückverweise
KostbeV · Kostenbeschränkungsverordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen und Verhaltensvorschriften
…dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz oder das Internet und den damit in Verbindung stehenden Diensten, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient; 2. „automatische Sperre“ eine kostenlose Einrichtung, die die weitere entgeltliche Nutzung des jeweiligen Dienstes bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes in der Weise unterbindet…