§ 6 Kostenersatz
In Kraft seit 01. Juni 2020
Up-to-date
(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
1. Werkstattkarte 97 Euro,
2. Fahrerkarte 45 Euro,
3. Unternehmenskarte 85 Euro,
4. Kontrollkarte 28 Euro.
(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.
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