§ 3
In Kraft seit 25. Oktober 2024
Up-to-date
Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
– Absetzung für Abnutzung,
– Treibstoff und Öl,
– Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
– Zusatzausrüstungen,
– Steuern und Gebühren,
– Versicherungen,
– Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
– Finanzierungskosten.
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